Ausnahmezustand in Teilen Ägyptens

Erstellt am 16. August 2013, 11:42 Uhr

Die Lage in Teilen Ägyptens ist kritisch. Nach der Räumung von Protestcamps und gewaltsamen Auseinandersetzungen hat das Militär in dieser Woche den Ausnahmezustand ausgerufen. Anhänger des geschassten Präsidenten Mursi proklamierten für den heutigen Freitag einen „Tag der Wut“. Für Ägypten-Urlauber stellt sich nun die Frage: was tun bei Reiserücktritten?

Teilreisewarnung des Auswärtigen Amtes

Nach der Teilreisewarnung des Auswärtigen Amtes gibt es bei Reiserücktritten einiges zu beachten. Hierzu gab die „Deutsche Anwaltsauskunft“ nun Tipps in einer Pressemitteilung. Momentan rät das Auswärtige Amt dringend davon ab, nach Kairo, Oberägypten oder in das Nildelta zu reisen.

Stornogebühren werden dabei nicht anfallen und auch zeitliche Fristen sollten keine Rolle spielen. „Droht eine eindeutige Gefahrenlage, können sich Reisende bei Kündigungen auf den Umstand der ‚höheren Gewalt‘ beziehen“, berichtet Paul Degott vom Deutschen Anwaltverein (DAV).

Anteilige Erstattung

Anders gelagert ist der Fall bei als sicher eingestuften Regionen des Landes. Dazu zählen zum Beispiel Ferienorte wie Hurghada. Der Reiserechtler Degott bestätigt, dass viele Reiseveranstalter in solchen Fällen eine Kündigung wegen „höherer Gewalt“ nicht so einfach akzeptieren.

Auch gestaffelte Stornogebühren würden oft verlangt. Auf Kulanz könne man nicht pochen: manchmal kommen die Veranstalter den Urlaubern aber entgegen und bieten eine andere Destination an, sagt der Experte. Bei einer Zuspitzung der Gefahrenlage vor Ort erhalten Feriengäste einen Anteil der Reisekosten wieder. Die bereits erbrachten Leistungen wie Flug und Unterkunft müssen aber beglichen werden.

EDIT 13:45 Uhr: Die Bundesregierung rät jetzt ausdrücklich von Reisen nach ganz Ägypten ab.